Öffentlich zugängliche VERFAHRENSORDNUNG der Gritto GmbH
für Hinweise gemäß § 8 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
1. Präambel
Die Gritto GmbH hat ein Beschwerdeverfahren in Gestalt einer unternehmensinternen Meldestelle zur Entgegennahme von Hinweisen auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener und umweltbezogener Pflichten eingerichtet. Diese Meldestelle wurde an die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek ausgelagert („ausgelagerte interne Meldestelle“). Über diese ausgelagerte interne Meldestelle sollen Risiken und Pflichtverstöße gemeldet werden, die durch das wirtschaftliche Handeln der Gritto GmbH in ihrem eigenen Geschäftsbereich oder durch das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers der Gritto GmbH entstanden sind.
Die ausgelagerte interne Meldestelle ist Bestandteil des Compliance Management Systems der Gritto GmbH. Sie hilft, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen in den Lieferketten der Gritto GmbH frühzeitig aufzudecken (Frühwarnsystem) und soll Betroffene vor Schäden und Nachteilen aufgrund der Verletzung von menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Pflichten sowie entsprechenden Risiken schützen (Zugang zu angemessener Abhilfe). Menschenrechtliche oder umweltbezogene Missstände können nicht nur die Betroffenen nachhaltig schädigen, sondern auch eine empfindliche Haftung der Gritto GmbH auslösen. Diesen Gefahren soll mithilfe der ausgelagerten internen Meldestelle vorgebeugt werden.
Die Gritto GmbH sichert einen verantwortungsvollen und sorgfältigen Umgang mit allen eingehenden Hinweisen zu, gewährleistet eine vertrauliche, neutrale und objektive Behandlung und sorgsame Prüfung der etwaig erforderlichen Maßnahmen. Mithilfe von Hinweisgebermeldungen sollen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und diesbezügliche Verstöße in den Unternehmen sowie in den Lieferketten der Gritto GmbH aufgedeckt, interne Prozesse optimiert und das Vertrauen der Beschäftigten, Kunden und Lieferanten in die Unternehmen der Gritto GmbH und ihre Herstellungs- und Beschaffungsprozesse gestärkt werden.
Das Beschwerdesystem schützt insbesondere die hinweisgebenden, aber auch die betroffenen Personen, vor Nachteilen, die diesen durch Hinweisgebermeldungen entstehen könnten. Dabei legt die Gritto GmbH größtmöglichen Wert darauf, alle Hinweisgebermeldungen vertraulich zu behandeln.
Das Beschwerdesystem der Gritto GmbH erfüllt dabei die gesetzlichen Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, des Hinweisgeberschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Vorschriften und Gesetze (beispielsweise der Datenschutzgrundverordnung).
Diese öffentlich zugängliche Verfahrensordnung erläutert, wer welche Sachverhalte melden kann, wie dies im Einzelnen erfolgt, welche Verfahrensschritte dabei vorgesehen sind und was nach einer Hinweisgebermeldung passiert und zu beachten ist.
2. Hinweisgebende Personen
Hinweise können von allen Personen gemeldet werden, denen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gritto GmbH bekannt geworden sind (nachfolgend: „hinweisgebende Personen“).
Dies sind insbesondere Betroffene von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken beziehungsweise Betroffene und Geschädigte von Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten, wie etwa Beschäftigte der Gritto GmbH (ArbeitnehmerInnen, zur Berufsbildung Beschäftigte, LeiharbeitnehmerInnen, sowie Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind).
Zudem können Hinweisgebermeldungen erfolgen durch Dritte, die in einer irgendwie gearteten Beziehung oder in Kontakt zu der Gritto GmbH stehen und dort einen Verstoß oder Missstand beobachten, wie Honorarkräfte, freie MitarbeiterInnen, MitarbeiterInnen und Beschäftigte von (Unter-) AuftragnehmerInnen, LieferantInnen, GeschäftspartnerInnen und KundInnen. Die Geschäftspartner der Gritto GmbH werden angehalten, ihre MitarbeiterInnen, als potentielle Betroffene, über das Beschwerdesystem der Gritto GmbH in Kenntnis zu setzen.
Auch externen, nicht direkt betroffene Personen, die in (noch) keiner Beziehung (oder keiner Beziehung mehr) zu der Gritto GmbH beziehungsweise ihren unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern stehen, steht die Meldestelle für die genannten Zwecke offen.
3. Inhalt der Hinweisgebermeldungen
Gemeldet werden können und sollen alle Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich des deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz fallen und deren Hinweisgebermeldung der Entdeckung menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie der Aufklärung, Minimierung und Beendigung von Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten dient.
Hinweis:
Menschenrechtliche Risiken sind Zustände, bei denen aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei,
Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes und der Koalitionsfreiheit,
Diskriminierungsverbot,
Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns,
Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, einer Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs,
Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern, deren Nutzung die Lebensgrundlage einer Person sichert,
Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, wenn bei dem Einsatz der Sicherheitskräfte aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des Unternehmens gesetzliche Verbote missachtet, verletzt oder beeinträchtigt werden,
Verbot eines über diese Alternativen hinausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlassens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders schwerwiegender Weise eine geschützte Rechtsposition zu beeinträchtigen und dessen Rechtswidrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
Eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen Pflicht ist der Verstoß gegen eines der zuvor genannten Verbote.
Umweltbezogene Risiken sind Zustände, bei denen aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten, der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen sowie der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den Bestimmungen der einschlägigen Übereinkommen,
Verbot der Produktion und Verwendung von Chemikalien entgegen der Bestimmung der einschlägigen Übereinkommen,
Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Abfällen nach den Regelungen der einschlägigen Übereinkommen,
Verbot der Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Sinne der einschlägigen Übereinkommen und europäischen Verordnungen.
Eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht ist der Verstoß gegen eines der zuvor genannten Verbote.
Von dem genannten Anwendungsbereich erfasst sind auch alle Hinweisgebermeldungen, die eine Beilegung von Streitfällen und die Regulierung von Schadensfällen Betroffener fördern.
Die Hinweisgebermeldung eines bloßen Verdachts eines Risikos oder eines Verstoßes ist erlaubt, wenn die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hat, dass die gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und dass diese Informationen einen melderelevanten Sachverhalt darstellen.
Es ist nicht erforderlich, dass die hinweisgebende Person für eine Hinweisgebermeldung vollständige Kenntnis oder Beweise für den Verdacht hat. Ausreichend für eine Hinweisgebermeldung ist bereits die begründete Vermutung, das heißt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, dafür, dass ein entsprechender Verstoß begangen worden ist oder werden soll oder ein entsprechendes Risiko eingetreten ist oder eintreten wird.
Hinweisgebende Personen, die sich unsicher sind, ob ihre Hinweisgebermeldung im Zusammenhang mit den Vorschriften des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes steht, können sich hierzu jederzeit bei der Meldestelle informieren.
4. Kontaktaufnahme
Hinweisgebende Personen haben die Möglichkeit auf den folgenden Wegen Hinweisgebermeldungen vorzunehmen:
a) Meldestelle
Die Gritto GmbH hat die Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer ausgelagerten internen Meldestelle beauftragt.
Diese ist telefonisch für hinweisgebende Personen unter folgenden Kontaktdaten zu den regulären Geschäftszeiten (Mo.-Fr. 9-18 Uhr) erreichbar; Briefe und Emails können auch außerhalb dieser Zeiten versendet werden, werden allerdings nur zu den regulären Geschäftszeiten bearbeitet:
Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny, LL.M.
Rechtsanwältin Anna Coenen
Heuking Kühn Lüer Wojtek Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbB